Gesetze / Viehverkehrsverordnung
ViehVerkV§ 37 Bestandsregister
Stand: 11.06.2020
Wird zitiert von 3
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- VG Saarland Saarlouis, 18.11.2015 – 1 K 44/14
- OVG Niedersachsen, 28.11.2025 – 11 ME 340/25
- VG Saarland Saarlouis, 18.11.2010 – 3 L 493/10Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/37#abs-1 (1) Das Bestandsregister nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 muss zusätzlich zu den Angaben nach Abschnitt B Nummer 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 das Kennzeichen der in seinem Bestand vorhandenen Schafe und Ziegen enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 Teil A, B und D entsprechen. Vom 1. Januar 2010 an muss das Bestandsregister die Angaben nach Abschnitt B Nummer 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 enthalten sowie dem Muster der Anlage 11 entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ViehVerkV%202007/37#abs-2 (2) § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.